Ein zweiter Anstoß
Die Anordnung richtet sich an zwei namentlich nicht genannte Investoren in einem ebenfalls nicht genannten Seltene-Erden-Bergbauunternehmen. Gemäß den Bedingungen dürfen sie ihre Anteile nicht ohne grünes Licht der australischen Regierung veräußern. Das ist eine direkte Einschränkung ihrer Exit-Möglichkeiten – nicht nur, an wen sie verkaufen dürfen, sondern ob sie überhaupt ohne bürokratische Freigabe verkaufen können.




